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Information

Funktion des Schlichtungsstelle

Grundsätze der Schlichtungsstelle
Schweigepflicht
Verjährung
Verordnung und Verfahrensordnung

Funktion der Schlichtungsstelle

Ist die Schlichtungsstelle ein neutraler Vermittler und sind die Parteien an ihre Verhandlungslösung gebunden?

Die Schlichungsstelle ist neutral und tritt als kompetente und im Finanzdienstleistungsbereich erfahrene Vermittlerin auf.

Im Bestreben, langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, werden freiwillige, aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen in zahlreichen Ländern seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt.

Die Schlichtungsstelle ist weder ein Gericht noch verfügt sie über Rechtsprechungsbefugnis. Sie fördert vielmehr das Gespräch zwischen den involvierten Parteien und unterbreitet ihnen eine Verhandlungslösung. Da die Parteien an den Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht gebunden sind, steht es ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere, zum Beispiel rechtliche Massnahmen zu ergreifen.


Grundsätze der Schlichtungsstelle

Zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Vermittlungsverfahrens hält sich die Schlichtungsstelle an folgende Grundsätze:
  • Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, um ein unparteiisches Vorgehen sicherzustellen
  • Transparenz des Verfahrens, damit die Parteien sich alle erforderlichen Informationen beschaffen und die Ergebnisse objektiv bewerten können
  • Kontradiktorische Verfahrensweise, die beiden Parteien die Möglichkeit bietet, ihre Argumente vorzubringen und über den Standpunkt der anderen Partei informiert zu werden
  • Effizienz des Verfahren durch den bis auf einen durch den Beschwerdeführer zu entrichtenden Kostenbeitrag von CHF 50.00 für den Beschwerdeführer ansonsten kostenlosen Schlichtungsversuch und ohne Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
  • Handlungsfreiheit, da die Entscheidung für beide Parteien nicht bindend ist
  • Möglichkeit der Vertretung, wenn eine Partei sich durch einen Dritten vertreten lassen möchte

Schweigepflicht

Unterliegt die Schlichtungsperson der Schweigepflicht?

Die Schlichtungsstelle/Schlichtungsperson unterliegt der Schweigepflicht. Nur wenn der Kunde einverstanden ist, nimmt die Schlichtungsstelle mit dem Institut Kontakt auf.


Verjährung

Die Intervention des Kunden bei der Schlichtungsstelle unterbricht in den nach dem Alternative Streitbeilegung-Gesetz AStG durchgeführten Schlichtungsverfahren zwar nicht definitiv, hemmt jedoch Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche. Eine solche Verjährungshemmung tritt jedoch nur ein, wenn die Schlichtungsstelle für die eingebrachte Beschwerde zuständig ist.

In Verfahren betreffend Kunden mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb der EU/EWR nach den Vorschriften der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung FSV werden Verjährungsfristen durch die Einleitung eines solchen Schlichtungsverfahrens weder unterbrochen noch gehemmt.


Verordnung und Verfahrensordnung

Rechte und Pflichten der Schlichtungsstelle hat die Regierung in der Verordnung
vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV)
festgelegt.

Diese Verordnung ebenso wie die dazu erlassene Verfahrensordnung vom 14.06.2016 ist nur für Verfahren betreffend Kunden von ausserhalb der EU/EWR anwendbar.

Rechte und Pflichten der Schlichtungsstelle betreffend Schlichtungsverfahren gemäss AStG sind im Gesetz vom 04.11.2016 über Alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, AStG) LGBl. 2016 Nr. 516 sowie in der dazu von der Regierung am 23.01.2018 genehmigten Verfahrensordnung geregelt.