
Funktion der Schlichtungsstelle
Ist die Schlichtungsstelle ein neutraler Vermittler und sind die Parteien an ihre Verhandlungslösung gebunden?
Die Schlichtungsstelle ist neutral und tritt als kompetente und im Finanzdienstleistungsbereich erfahrene Vermittlerin auf.
Im Bestreben, langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, werden freiwillige, aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen in zahlreichen Ländern seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt.
Die Schlichtungsstelle ist weder ein Gericht noch verfügt sie über Rechtssprechungsbefugnis. Sie fördert vielmehr das Gespräch zwischen den involvierten Parteien und unterbreitet ihnen eine Verhandlungslösung. Da die Parteien an den Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht gebunden sind, steht es ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere, zum Beispiel rechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Bei Zustimmung beider Parteien zum Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle sind die Parteien an diese Schlichtung gebunden, die dann gerichtlich durchsetzbar ist.
Grundsätze der Schlichtungsstelle

Zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Vermittlungsverfahrens hält sich die Schlichtungsstelle an folgende Grundsätze:
- Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, um ein unparteiisches Vorgehen sicherzustellen
- Transparenz des Verfahrens, damit die Parteien sich alle erforderlichen Informationen beschaffen und die Ergebnisse objektiv bewerten können
- Kontradiktorische Verfahrensweise, die beiden Parteien die Möglichkeit bietet, ihre Argumente vorzubringen und über den Standpunkt der anderen Partei informiert zu werden
- Effizienz des Verfahrens durch den – bis auf einen durch den Beschwerdeführer zu entrichtenden Kostenbeitrag von CHF 50.00 – für den Beschwerdeführer ansonsten kostenlosen Schlichtungsversuch und ohne Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
- Handlungsfreiheit, da die Entscheidung für beide Parteien nur bindend ist, wenn beide einem Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle zugestimmt haben
- Möglichkeit der Vertretung, wenn eine Partei sich durch einen Dritten vertreten lassen möchte

Schweigepflicht
Unterliegt die Schlichtungsperson der Schweigepflicht?
Die Schlichtungsstelle / Schlichtungsperson unterliegt der Schweigepflicht. Nur wenn der Kunde einverstanden ist, nimmt die Schlichtungsstelle mit dem Institut Kontakt auf.

Verjährung
In Verfahren, die gem. FSV durchgeführt werden, werden Verjährungsfristen durch die Einleitung eines solchen Schlichtungsverfahrens weder unterbrochen noch gehemmt.
In den nach dem Alternativen Streitbeilegungsgesetz (AStG) durchgeführten Schlichtungsverfahren unterbricht die Intervention des Konsumenten bei der Schlichtungsstelle eine Verjährungsfrist zwar nicht definitiv, hemmt jedoch Anfang und Fortlauf der Verjährungsfrist sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche. Eine solche Verjährungshemmung tritt jedoch nur ein, wenn die Schlichtungsstelle für die eingebrachte Beschwerde zuständig ist.

Verordnung und Verfahrensordnung
Rechte und Pflichten der Schlichtungsstelle hat die Regierung in der Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV) festgelegt.
Diese Verordnung ebenso wie die dazu erlassene Verfahrensordnung vom 14. 06. 2016 ist nur für Finanzdienstleister anwendbar, die in Art. 10 FSV entsprechend vorgesehen wurden.
Rechte und Pflichten der Schlichtungsstelle betreffend Schlichtungsverfahren gemäss AStG sind im Gesetz vom 04. 11. 2016 über Alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten LGBl. 2016 Nr. 516 sowie in der dazu von der Regierung am 17. 12. 2019 genehmigten Verfahrensordnung geregelt.