Voraussetzungen für das Tätigwerden

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Schlichtungsstelle gemäss FSV tätig werden kann?
- Die Beschwerde richtet sich gegen einen Finanzdienstleister gem. Art. 10 FSV
- Der Kunde sollte seine Reklamation zunächst an den betroffenen Finanzdienstleister richten und eine schriftliche Antwort verlangen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Schlichtungsstelle für Alternative Streitbeilegungsverfahren gemäss AStG tätig werden kann?
- Es muss sich um eine Streitigkeit zwischen einem Konsumenten aus einem EWR-Staat (incl. EU-Staaten) und einem liechtensteinischen Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich in Zusammenhang mit einem zwischen den beiden Parteien abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag handeln.
- Die Streitigkeit darf nicht in die Zuständigkeit einer anderen alternativen Streitbeilegungsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AStG fallen (wie z. B. Schlichtungsstellen nach der Kommunikationsgesetzgebung, nach der Elektrizitätsmarktgesetzgebung, der Gasmarktgesetzgebung oder das Amt für Volkswirtschaft in seiner Funktion als AS-Stelle in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes).
- Die Streitigkeit darf auch keine Verträge über Gesundheitsdienstleistungen, Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung, nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Kaufverträge über unbewegliche Sachen betreffen.
- Der Konsument sollte vor der Anrufung der Schlichtungsstelle selbst einen Einigungsversuch mit dem Unternehmen unternommen haben.
Unzuständigkeit
In welchen Fällen kann die Schlichtunsgstelle nicht tätig werden?
- Zur Klärung von Fragen, die die allgemeine Geschäfts- und Tarifpolitik des Instituts betreffen
- Zur Klärung von abstrakten Rechts- und Wirtschaftsfragen
- Wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Behörde tätig ist bzw. bereits ein Entscheid ergangen ist

Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Der Kunde sollte seine Reklamation zunächst an den betroffenen Finanzdienstleister richten und eine schriftliche Antwort verlangen. Geht keine Antwort ein oder ist diese Antwort für den Kunden unbefriedigend, kann er sich mündlich oder schriftlich an die Schlichtungsstelle wenden.
Einfache Anfragen werden von der Schlichtungsperson mündlich erledigt. Handelt es sich um komplexe Fragestellungen, kann die Schlichtungsstelle weitere Unterlagen vom Kunden einholen und auch das Institut bzw. Unternehmen zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme auffordern. Es kann auch vorkommen, dass sich ein bestimmter Fall aufgrund hoher Komplexität nicht für ein Schlichtungsverfahren eignet oder dass die Schlichtungsstelle den Kunden aus einem anderen Grund auffordert, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schlichtungsverfahrens sollte der Kunde den Sachverhalt verständlich darlegen und genau umschreiben, welche Forderungen er an das Institut bzw. Unternehmen stellt.
Schlichtungsbegehren sind in deutscher oder englischer Sprache geltend zu machen.
Die Schlichtungsstelle ist befugt, vom Institut alle erforderlichen Auskünfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falles zu verlangen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck bedarf es einer Ermächtigung des Kunden, damit die Bank oder sonstige Finanzdienstleisterin von ihrem gesetzlichen Berufsgeheimnis gegenüber der Schlichtungsperson entbunden wird (Ermächtigungserklärung).
Nachdem sich die Schlichtungsstelle ein umfassendes Bild von dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt gemacht hat, unterbreitet sie den Parteien einen Schlichtungsvorschlag, an den diese nicht gebunden sind. Es steht sowohl dem Kunden als auch dem Institut frei, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Wenn die Parteien einem Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle zugestimmt haben, sind jedoch beide Parteien an diesen Vorschlag gebunden.