Was ist die Funktion der Schlichtungsstelle?

Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist gemäss Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung FSV (LGBl. 2009 Nr. 279 in der heutigen Fassung) zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistungsunternehmen wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, Banken, Wertpapierfirmen, Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Emittenten, Verwaltungsgesellschaften, Treuhändern oder Treuhandgesellschaften, VT-Dienstleistern sowie Versicherungsvertriebsunternehmen und Versicherungsgesellschaften und deren Kunden.
Wenn es sich um Kunden von Finanzdienstleistern gem. Art. 10 FSV handelt, können Schlichtungsanträge von Kunden jeder Herkunft weltweit gestellt werden.
Seit 01.07.2017 gibt es auch eine Zuständigkeit derselben aussergerichtlichen Schlichtungsstelle gemäss Alternative Streitbeilegungs-Gesetz LGBl. 2016 Nr. 516 und die dazu von der Regierung genehmigte Verfahrensordnung vom 17.12.2019 betreffend Streitigkeiten zwischen Konsumenten aus einem EWR-Staat und einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen jeglicher Art im Finanzdienstleistungsbereich, wenn es sich um einen Anspruch aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen den Parteien handelt, der nichts mit Gesundheitsdienstleistungen, öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung, nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Kaufverträgen über unbewegliche Sachen handelt.
Gemäss Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 04.12.2020 wurde die liechtensteinische Schlichtungsstelle auch als Ombudsstelle gem. Art. 84 Abs. 1 des schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes FIDLEG, SR 950.1, für Vermögensverwalter mit Domizil in Liechtenstein, die Mitglieder des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein sind und die Kunden in der Schweiz haben, für zuständig erklärt.
Die Schlichtungsstelle steht als neutrale und mit Ausnahme eines Kostenbeitrages von CHF 50.00 in Anwendungsfällen des AStG als kostenlose Vermittlungsstelle für beschwerdeführende Kunden zur Verfügung.
Eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine funktionierende und anerkannte Schlichtungsstelle besteht in ihrer Unabhängigkeit von allenfalls betroffenen Instituten.
Die Schlichtungsstelle löste am 01.11.2009 die Institution des Bankenombudsmannes ab. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst ein breiteres Spektrum an Instituten. Neben Banken ist sie auch für Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapierfirmen, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Emittenten, Verwaltungsgesellschaften, selbst verwaltete OGAW oder Verwahrstellen nach dem UCITSG sowie für Anleger und AIFM, selbst verwaltete AIF, Verwahrstellen, Administratoren oder Vertriebsträger nach dem AIFMG, Treuhänder oder Treuhandgesellschaften, Versicherungen und VT-Dienstleister zuständig.
Gemäss der Verordnung FSV wurde seit 01.11.2009 jeweils eine Schlichtungsperson von der Regierung bestellt. Bisher war dies stets Rechtsanwalt Dr. Peter Wolff, Vaduz, der auch davor seit April 2005 als Bankenombudsmann tätig war.